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Abweichung, Ausnahme oder Befreiung im Rahmen eines Bauvorhabens gem. § 69 BauO NRW beantragen

Details

Bei der Realisierung eines Bauvorhabens sind grundsätzlich die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.

In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer Gestaltungssatzung oder anderen Bestimmungen des Baurechts (z. B. BauO NRW 2018 oder Sonderbauverordnung) abzuweichen (§ 31 BauGB und § 69 BauO NRW 2018). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde (hier: Kreis Paderborn).


Daher muss für diese Vorhaben in jedem Fall ein Bauantrag gestellt werden. Ein Freistellungsverfahren nach § 63 BauO NRW ist nicht möglich.


Ein begründeter Antrag auf Abweichung gem. § 69 BauO NRW ist dem Bauantrag beizufügen.

Begriffe im Kontext

Ausnahme, Bauvorhaben, Bauantrag, Abweichung

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