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Wohnung ummelden (Haupt- oder Nebenwohnung)

Details

Bei einem Umzug innerhalb von Bad Wünnenberg sind Sie verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen persönlich nach Einzugsdatum umzumelden. Die Ummeldung ist gesetzlich einer Anmeldung gleichzusetzen.

Auch bei einem Umzug der Nebenwohnung besteht die genannte Meldepflicht. Über die Ummeldung der Nebenwohnung informieren wir die Meldebehörde Ihres Hauptwohnsitzes.

Im Verhinderungsfall können Sie auch eine Vertrauensperson mit der Ummeldung beauftragen. Auch Ihre Vertrauensperson muss persönlich im Einwohneramt erscheinen.

Sind Sie unter 16 Jahren obliegt die An- oder Ummeldung denjenigen, in deren Wohnung Sie einziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Sind Sie volljährig und ist für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen Ihre Hauptwohnung.

Hauptwohnung ist:

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben: die von Ihnen beiden vorwiegend benutzte Wohnung. Dies gilt auch, wenn Sie nur vorübergehend getrennt wohnen.

  • wenn Sie verheiratetet sind oder in Lebenspartnerschaft leben und dauernd getrennt wohnen: Ihre vorwiegend benutzte Wohnung.

  • wenn Sie minderjährig sind: die vorwiegend benutzte Wohnung Ihrer Eltern oder Pflegeeltern. Leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung, in der Sie vorwiegend wohnen.

  • Erst wenn sich die vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt, ist auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen. Anhaltspunkte dafür sind zum Beispiel die Art der Wohnung, persönliche Bindungen, gesellschaftliche und kommunalpolitische Aktivitäten sowie die Mitgliedschaft in Vereinen und anderen Organisationen.

Nebenwohnung ist:

  • jede weitere Wohnung im Inland.

Bei jeder An- oder Ummeldung haben Sie der Meldebehörde mitzuteilen, ob und wenn ja, welche weiteren Wohnungen Sie im Inland haben und welche dieser Wohnungen ihre Hauptwohnung ist.

Sie haben bei der An- oder Ummeldung der Meldebehörde eine schriftliche Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin oder einer von ihm oder ihr beauftragten Person vorzulegen (Wohnungsgeberbestätigung), wenn Sie nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der Wohnung sind.

Die Bestätigung des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin muss folgende Daten enthalten: 

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers beziehungsweise der Wohnungsgeberin und wenn dieser nicht Eigentümer oder Eigentümerin ist, auch den Namen des Eigentümers oder der Eigentümerin,

  2. Einzugsdatum,

  3. Anschrift der Wohnung sowie

  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) meldepflichtigen Personen.

Für die Anmeldung haben Sie ein Anmeldeformular auszufüllen und zu unterschreiben.

Über Ihre An-oder Ummeldung erhalten Sie unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Ummeldung (amtliche Meldebestätigung).

Empfehlungen:

Bei einem Wohnungswechsel empfehlen wir, insbesondere folgende Institutionen informieren (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Ihren Arbeitgeber

  • ggf. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Sozialamt, Familienkasse etc.,

  • Ihre Krankenkasse

  • Ihr Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser),

  • als Kfz-Halter das Straßenverkehrsamt, An der Talle 7, Paderborn

  • Ihre Versicherungen

  • Ihre Telefongesellschaft

  • Ihr Geldinstitut (Bank oder Sparkasse)

  • das Amt für Finanzen, Abt. Steuern (bei Wohneigentum)

  • das Ordnungsamt, sofern eine gewerbliche Betriebsstätte gemeldet ist

Wichtig: Beschriften Sie bitte Ihren Briefkasten und Ihre Klingel!

Begriffe im Kontext

Wohnort, Wohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Nebenwohnungen, Status, Statuswechsel, Änderung, Änderung Hauptwohnung, Wechsel Hauptwohnung, Ummeldung, Wohnsitz

Organisationsplan

Das Organigramm der Stadt Bad Wünnenberg gibt einen Gesamtüberblick über die Gliederung der Verwaltung.

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